Den Bundesverband Tischler Schreiner Deutschland erreichen derzeit zahlreiche Hinweise aus Betrieben, dass Vorlieferanten wegen der aktuellen Situation (Stand März 2026) am Rohölmarkt nachträglich Preissteigerungen – insbesondere bei Material- und Frachtkosten – auch für bereits bestätigte Aufträge geltend machen wollen.
Tischler Schreiner Deutschland gibt daher einen Überblick über die rechtliche Lage:
1. Keine einseitigen Preiserhöhungen bei bereits geschlossenen Verträgen
Sobald ein Vertrag zwischen einem Betrieb und einem Lieferanten verbindlich geschlossen wurde – etwa durch Auftragsbestätigung, aber ebenso durch mündliche Bestätigungen, sind einseitige Preisanpassungen rechtlich nicht zulässig. Das gilt unabhängig davon,
- ob sich Marktpreise zwischenzeitlich verändert haben,
- oder ob der vereinbarte Liefertermin erst nach einem vom Lieferanten ange-kündigten Preiserhöhungsdatum liegt.
Entscheidend ist allein, dass der Preis vorher vertraglich vereinbart wurde.
2. Preisanpassungen nur für zukünftige Aufträge möglich
Lieferanten können Preise nur für zukünftige Lieferungen anpassen – also für Aufträge, zu denen noch keine Vereinbarung getroffen wurde. Erst mit einer neuen Bestellung entstehen neue Preisregelungen.
3. Auch Nebenabreden sind verbindlicher Vertragsbestandteil
Preisbestandteile wie Fracht- oder Logistikpauschalen, Verpackungskosten oder ähnliche Nebenkosten werden mit der Auftragsbestätigung ebenfalls Vertragsinhalt. Auch sie können nicht einseitig nach oben angepasst werden, wenn sie zuvor vereinbart waren.
4. Was gilt, wenn der Lieferant Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet?
Einige Lieferanten berufen sich auf Preisanpassungsklauseln in ihren AGB. Dabei gilt:
- Eine Preisanpassungsklausel ist nur wirksam, wenn sie den engen richter-rechtlichen Anforderungen genügt.
- Insbesondere muss sie transparent, klar verständlich und für beide Seiten symmetrisch sein.
- Das bedeutet: Eine solche Klausel darf nicht nur Kostensteigerungen zu Lasten des Kunden ermöglichen, sondern muss auch Kostensenkungen weitergeben.
- Unangemessene oder einseitig belastende Klauseln sind grundsätzlich unwirksam




