/30 Perspektiven 04.24 / Recht & Gesetz Mautpflicht – was gilt jetzt? Zum 1. Juli 2024 wurde die Mautpflicht auf LKW ab 3,5 Tonnen weiter ausgedehnt Die gute Nachricht dabei ist: Handwerkerfahrzeuge unter 7,5 Tonnen technisch zulässiger Gesamtmasse (tzGm) bleiben auf dem Weg zum oder vom Kunden oder zur oder von der Baustelle von der Mautpflicht befreit. Im Folgenden haben wir Ihnen häufig gestellte Fragen und die Antworten darauf zusammengestellt. Was hat sich zum 1. Juli 2024 geän- dert? Seit dem 1. Juli 2024 werden auch Fahrzeu- ge und Fahrzeugkombinationen mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse (tzGm) von über 3,5 Tonnen bis unter 7,5 Tonnen in die Pflicht zur Entrichtung der strecken- abhängigen Maut auf Autobahnen und Bun- desstraßen einbezogen. Auf welche Kennziffer im Fahrzeug- schein kommt es an, damit mein Fahr- zeug mautpflichtig ist? Entscheidend für die Mautpflicht sind die Eintragungen im Feld F.1 des Fahrzeug- scheins. Mautpflichtig werden Fahrzeuge mit einer tzGm von mehr als 3,5 Tonnen. Fahrzeuge mit einer tzGm von genau 3,5 Tonnen oder weniger sind nicht mautpflich- tig. Mein Fahrzeug wurde auf 3,5 Tonnen oder weniger abgelastet, worauf habe ich zu achten? Soweit das Fahrzeug in der Vergangen- heit abgelastet und damit die zulässige Ge- samtmasse reduziert wurde, war dies im Fahrzeugschein unter F.2 (im Zulassungs- mitgliedstaat zulässige Gesamtmasse) ein- getragen. Wenn diese Modifizierung nur im Feld F.2 erfolgt ist, kann das heute dazu führen, dass das Fahrzeug mautpflichtig wird, da es zukünftig ausschließlich auf die Eintragung im Feld F.1 ankommt. In diesem Fall ist anzuraten, bei den Prüfinstitutionen (DEKRA, TÜV) den Antrag auf Umtragung der Angaben von F.2 in F.1 zu stellen. Aus der Praxis sind positive Bescheide bekannt. Wann greift die Mautpflicht bei Über- schreiten der entsprechenden techni- schen zulässigen Gesamtmasse? Fahrzeuge und Fahrzeugzüge sind bei Er- reichen der entsprechenden Gesamtmasse m o c . e b o d a . k c o t s – s e r u t c i P C F O : d l i B Mautpflicht auf LKW ab 3,5 Tonnen wurde weiter ausgedehnt. automatisch mautpflichtig, wenn sie ent- weder dem Gütertransport dienen können (dies gilt im Regelfall für alle Transporte, Pritschenwagen und sonstige LKW; hier ist das frühere Kriterium „ausschließlich“ weg- gefallen) oder für den Gütertransport ge- nutzt werden. Was bedeutet jetzt „Handwerkeraus- nahme“ genau? Mitarbeiter eines Handwerksbetriebs mit einem Fahrzeug oder einer Fahrzeugkombi- nation über 3,5 bis unter 7,5 Tonnen tech- nisch zulässiger Gesamtmasse (tzGm) müs- sen keine Maut auf mautpflichtigen Straßen zahlen, wenn sie entweder Material, Ausrüs- tungen oder Maschinen transportieren, die für die Arbeit beim Kunden benötigt wer- den (einschließlich Werkzeuge, Arbeitsmit- tel, Ersatzteile, Baustoffe, Kabel, Geräte oder Zubehör) und/oder die bereits handwerk- lich hergestellten Waren transportieren, die im eigenen Betrieb hergestellt, weiterver- arbeitet oder repariert werden. Muss der Fahrer des Fahrzeugs der Geselle oder Meister selbst sein? Nein, befindet sich das Fahrzeug auf dem Weg zum Kunden (zur Baustelle) und wer- den Material, Ausrüstungen oder Maschi- nen zur Ausübung des Handwerks beför- dert, kann der Fahrer jede im Betrieb zur Ausübung des jeweiligen Handwerks be- schäftigte Person sein. Werden nur die bereits handwerklich hergestellten Waren transportiert, muss der Fahrer lediglich im Betrieb angestellt sein. Ich muss beim Kunden ein Gut abho- len, das ich reparieren oder umarbei- ten soll; zahle ich für den Hinweg zu ihm Maut? Nein, auch wenn Sie auf dem Weg zum Kun- den sind, um etwas abzuholen, das repariert